BFH - Beschluss vom 07.04.2011
IV B 157/09
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1881/2007

Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen i.R.d. sog. erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG; Begünstigungsunschädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bei Überschreitung eines absoluten (Mindest-)Betrags der aufgewendeten Anschaffungskosten und Herstellungskosten

BFH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen IV B 157/09

DRsp Nr. 2011/11083

Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen i.R.d. sog. erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG; Begünstigungsunschädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bei Überschreitung eines "absoluten (Mindest-)Betrags" der aufgewendeten Anschaffungskosten und Herstellungskosten

1. NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frage, ob die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als zwingend notwendiger Teil einer sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung anzusehen ist und damit der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG nicht entgegensteht, nicht danach zu beurteilen ist, ob eine vom Gebäude getrennte Nutzung der Betriebsvorrichtungen sinnvoller Weise nicht in Betracht kommt; maßgebend ist vielmehr, ob die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen für die Nutzung des Grundstücks (wirtschaftlich) zwingend notwendig, d.h. unentbehrlich ist. 2. NV: Zu den Anforderungen an die Darlegung der Rechtsfrage, ob die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen entweder allgemein oder innerhalb einer relativen Unschädlichkeitsgrenze der nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG begünstigten Grundstücksverwaltung zuzurechnen ist.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.