FG Köln - Beschluss vom 12.09.2002
10 Ko 2335/02
Normen:
BRAGO § 23 ; BRAGO § 24 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 124

Mitwirkung bei der Erledigung

FG Köln, Beschluss vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 10 Ko 2335/02

DRsp Nr. 2002/17115

Mitwirkung bei der Erledigung

Die Verhandlungen des Prozessbevollmächtigten mit Finanzämtern im Rahmen einer Betriebsprüfung oder im Rechtsbehelfsverfahren eines anderen Steuerpflichtigen stellen keine besondere "Mitwirkung bei der Erledigung" durch den Prozessbevollmächtigten dar.

Normenkette:

BRAGO § 23 ; BRAGO § 24 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Prozessvertreter der Erinnerungsführer eine Erledigungsgebühr zusteht.

Die Erinnerungsführer klagten im Verfahren 9 K 566/95 gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1982 bis 1985. Nachdem der Erinnerungsgegner im Laufe des Klageverfahrens Änderungsbescheide erlassen hatte, wurde der Rechtsstreit betreffend die Jahre 1982 bis 1984 von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt; der Änderungsbescheid betreffend das Jahr 1985 wurde von den Klägern zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, das insoweit unter dem Aktenzeichen 9 K 2365/96 fortgeführt wurde. Streitig waren zwei verdeckte Gewinnausschüttungen der Firma A, die auch Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens der Firma A waren.