BFH - Beschluss vom 20.06.2012
VII B 221/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 119 Nr.2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1805
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11170/07

Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen VII B 221/11

DRsp Nr. 2012/18141

Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Eine Belehrung über die zum Auftreten vor dem BFH befugten Personen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und es bestehen grundsätzlich Bedenken, Fristvorschriften --zu denen § 55 Abs. 1 FGO gehört-- über ihren Wortlaut hinaus nach ihrem Sinn und Zweck erweiternd oder sonst korrigierend auszulegen. Selbst wenn eine Belehrung für das Inlaufsetzen der Rechtsbehelfsfrist erforderlich sein sollte, würde eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Partnerschaftsgesellschaften als vertretungsberechtigt aufführt, ohne zu erwähnen, dass dies nur dann zutrifft, wenn an der betreffenden Gesellschaft keine Patentanwälte beteiligt sind, die Rechtsfolge des § 55 Abs. 1 FGO nicht auslösen; denn sie ist nicht unvollständig und daher nicht geeignet, den Rechtsschutzsuchenden von der Einlegung eines Rechtsbehelfs beim BFH abzuhalten. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind ebenso wie dienstleistende europäische Rechtsanwälte vor dem BFH vertretungsberechtigt. Sie "sind" aber keine Rechtsanwälte, sondern nach dem EuRAG lediglich befugt, unter der Bezeichnung ihres Herkunftslandes die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben.