LAG Hamm, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 787/15
ArbG Minden, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1507/14
Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Urlaubnahme des Arbeitnehmers vor einem Erlöschen des UrlaubsanspruchsAusübung der Mitwirkungsobliegenheit durch den ArbeitgeberIm Regelfall Gleichklang zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub
BAG, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 579/16
DRsp Nr. 2019/15102
Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Urlaubnahme des Arbeitnehmers vor einem Erlöschen des UrlaubsanspruchsAusübung der Mitwirkungsobliegenheit durch den ArbeitgeberIm Regelfall Gleichklang zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub
Orientierungssätze:1. Ein gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG entstandener Teilurlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist nur dann nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG befristet, wenn der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nachgekommen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Übertragung des Teilurlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG von einem Verlangen des Arbeitnehmers abhängig (Rn. 60).2. Eine Erklärung, mit der der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag genehmigt, ist regelmäßig allein auf die Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub gerichtet. Die Angaben zu den "vorhandenen" und "verbleibenden" Urlaubstagen in einem vom Arbeitgeber zur Beantragung und Genehmigung von Urlaub verwendeten Formular haben regelmäßig allein eine Hinweis- und Dokumentationsfunktion. Der Arbeitnehmer kann regelmäßig nicht annehmen, es handele sich um eine auf Bestätigung oder Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses (Rn. 42).
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