BFH - Beschluss vom 16.05.2007
V B 96/06
Normen:
AO § 90 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1633
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 93/2005

Mitwirkungspflicht

BFH, Beschluss vom 16.05.2007 - Aktenzeichen V B 96/06

DRsp Nr. 2007/12204

Mitwirkungspflicht

Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen dieser Pflicht insbesondere dadurch nach, dass die sie für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Damit ist auch die Frage geklärt, ob ein Stpfl. Unterlagen, die für sein Besteuerungsverfahren von Bedeutung sind, zurückhalten kann.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war als Betriebsberaterin selbständig tätig. Das Landratsamt M untersagte ihr mit Bescheid vom 15. Januar 2004 die Ausübung dieses Gewerbes. Die Klägerin gab zunächst keine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (2000) ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte deshalb im Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 4. Dezember 2002 die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Steuer entsprechend fest. Mit Erhebung des Einspruchs gab die Klägerin die Umsatzsteuererklärung ab. Das FA folgte dem nicht, sondern setzte die Umsatzsteuer in der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2005 anderweitig fest.