FG Nürnberg - Urteil vom 01.08.2011
3 K 2003/2009
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 799

Mitwirkungspflicht des Anspruchstellers bei Auslandssachverhalten - Bescheinigung einer ausländischen Behörde mit dem für den deutschen Kindergeldanspruch erforderlichen Inhalt

FG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2011 - Aktenzeichen 3 K 2003/2009

DRsp Nr. 2011/19260

Mitwirkungspflicht des Anspruchstellers bei Auslandssachverhalten - Bescheinigung einer ausländischen Behörde mit dem für den deutschen Kindergeldanspruch erforderlichen Inhalt

Ausgeschlossen ist die Zahlung von Kindergeld nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn im Ausland entsprechende Leistungen gezahlt werden oder bei entsprechender Antragstellung zu leisten wären. Allerdings entfaltet die Entscheidung einer ausländischen Behörde über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht für deutsche Behörden und Gerichte keine Tatbestandswirkung; eine Bindung an die Entscheidung besteht nicht.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 90 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Familienkasse verpflichtet ist, dem Kläger Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe für seinen Sohn und seine Tochter im Zeitraum Januar 2005 bis September 2009 zu bewilligen.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und hat seit 16.11.2004 einen Gewerbebetrieb (Transporte, gärtnerische Dienstleistungen, Winterdienst, Maschinenwartung) angemeldet. Laut Mietvertrag vom 01.01.2005 bewohnt er seit diesem Datum eine Zweizimmerwohnung mit Küche und Toilette (ca. 35m2 ) in A . Mit seiner in Polen lebenden und dort nicht berufstätigen Ehefrau hat er zwei Kinder, den am 23.09.1997 geborenen Sohn C und die am 31.07.2002 geborene Tochter B . Beide Kinder leben in Polen.