FG Hamburg - Beschluss vom 18.07.2016
6 V 84/16
Normen:
AO § 162; EStG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1009

Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Rahmen der Bareinzahlungen auf sein betriebliches Bankkonto

FG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2016 - Aktenzeichen 6 V 84/16

DRsp Nr. 2016/16976

Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Rahmen der Bareinzahlungen auf sein betriebliches Bankkonto

1. Leistet der Steuerpflichtige Bareinzahlungen auf sein betriebliches Bankkonto, ist er bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.2. Die entsprechende Rechtsprechung des BFH ist auf einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, zu übertragen.

Normenkette:

AO § 162; EStG § 4 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, die auf der Grundlage eines Betriebsprüfungsberichts erlassen wurden.

Die Antragstellerin betrieb in den Streitjahren 2011 bis 2013 als Einzelunternehmerin einen ... In diesem Zusammenhang führte sie auch Finanz- und Unternehmensberatung durch und half bei Unternehmensgründungen. Überwiegend wurde sie für ... Mandanten tätig. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Einnahme-Überschussrechnung.