Streitig ist die Zurechnung von Kapitalvermögen in Form von Tafelpapieren bei den Vermögensteuer-Festsetzungen auf den 01.01.1992 und 01.01.1993.
Der Kläger war in den Streitjahren als Steuerberater selbständig tätig. Durch Bescheid vom 17.12.1990 wurden die Kläger gemeinsam mit H I zur Vermögensteuer auf den 01.01.1989 veranlagt (Hauptveranlagung). Unter Berücksichtigung eines steuerpflichtigen Vermögens von 211.000 DM wurde die Vermögensteuer für 1989 bis 1991 jeweils auf 1.055 DM festgesetzt. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 17.12.1990 verwiesen. Zu den hier streitigen Stichtagen wurde H I nicht mehr zusammen mit den Kläger zur Vermögensteuer veranlagt.
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