FG Münster - Urteil vom 06.11.2008
3 K 194/05 VSt
Normen:
AO § 90; AO § 102; AO § 104; StPO § 53;

Mitwirkungspflicht von Steuerberatern in eigener Angelegenheit

FG Münster, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 3 K 194/05 VSt

DRsp Nr. 2009/10742

Mitwirkungspflicht von Steuerberatern in eigener Angelegenheit

1. Die Verschwiegenheitspflicht eines Steuerberaters gegenüber seinen Mandanten steht der Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung seiner eigenen Steuerangelegenheiten grundsätzlich nicht entgegen. 2. Es bleibt dem Steuerberater unbenommen, durch organisatorische Maßnahmen an vorzulegenden bzw. zu benennenden Beweismitteln sicher zu stellen, dass die Identität seiner Mandanten und die Tatsache seiner Beratung nicht offenbar wird.

Normenkette:

AO § 90; AO § 102; AO § 104; StPO § 53;

Tatbestand:

Streitig ist die Zurechnung von Kapitalvermögen in Form von Tafelpapieren bei den Vermögensteuer-Festsetzungen auf den 01.01.1992 und 01.01.1993.

Der Kläger war in den Streitjahren als Steuerberater selbständig tätig. Durch Bescheid vom 17.12.1990 wurden die Kläger gemeinsam mit H I zur Vermögensteuer auf den 01.01.1989 veranlagt (Hauptveranlagung). Unter Berücksichtigung eines steuerpflichtigen Vermögens von 211.000 DM wurde die Vermögensteuer für 1989 bis 1991 jeweils auf 1.055 DM festgesetzt. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 17.12.1990 verwiesen. Zu den hier streitigen Stichtagen wurde H I nicht mehr zusammen mit den Kläger zur Vermögensteuer veranlagt.