Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Klägerin aufgefordert hat, Kostenstellenpläne für die Betriebsabteilungen A und B vorzulegen, für den Fall der Nichtbefolgung Zwangsgeld angedroht und dieses Zwangsgeld später festgesetzt hat.
Die Klägerin ist eine mit der X. AG (geschäftsleitende Holding) verbundene GmbH, bei der die Besteuerungsgrundlagen für die Kalenderjahre 1995 bis 1998 durch den Beklagten geprüft werden.
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