BFH - Urteil vom 17.04.2024
XI R 16/22
Normen:
UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19 S. 3; UStG § 27 Abs. 19 S. 4 Nr. 4; UStG § 27 Abs. 19 S. 4 Nr. 1; AO § 37; AO § 47; AO § 218 Abs. 2; BGB § 204; BGB § 215; BGB § 398; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7239/19

Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers bei Abtretungen in Bauträgerfällen

BFH, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen XI R 16/22

DRsp Nr. 2024/9792

Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers bei Abtretungen in Bauträgerfällen

1. Im Rahmen der dem leistenden Unternehmer gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten hat dieser alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Finanzamt die Realisation des abzutretenden Anspruchs gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen. 2. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten, die der Erfüllungswirkung der Abtretung dieser Ansprüche entgegensteht, liegt nicht vor, wenn das Finanzamt ein Abtretungsangebot des leistenden Unternehmers ermessensfehlerhaft ablehnt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.04.2022 - 7 K 7239/19 aufgehoben.

Die Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer für 2012 und 2013 vom 24.08.2020 werden dahingehend geändert, dass zur Umsatzsteuer für 2012 ein Guthaben in Höhe von ... € und zur Umsatzsteuer für 2013 ein Guthaben in Höhe von ... € festgestellt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19 S. 3; UStG § 27 Abs. 19 S. 4 Nr. 4; UStG § 27 Abs. 19 S. 4 Nr. 1; AO § 37; AO § 47; AO § 218 Abs. 2; BGB § 204; BGB § 215; BGB § 398; ZPO § 167;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Abtretung gemäß § 27 Abs. Satz 4 des () an Zahlungs statt wirkt.