Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.04.2022 - 7 K 7239/19 aufgehoben.
Die Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer für 2012 und 2013 vom 24.08.2020 werden dahingehend geändert, dass zur Umsatzsteuer für 2012 ein Guthaben in Höhe von ... € und zur Umsatzsteuer für 2013 ein Guthaben in Höhe von ... € festgestellt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Abtretung gemäß § 27 Abs. Satz 4 des () an Zahlungs statt wirkt.
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