Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.). Fehlt es hieran, so kann eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich richtig oder unzutreffend ist.
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