BFH - Urteil vom 04.11.2003
VII R 28/01
Normen:
AO (1977) § 194 Abs. 1 S. 1 § 194 Abs. 3 § 200 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 591
BFH/NV 2004, 549
BFHE 204, 15
BStBl 2004, 1032
DB 2004, 634
DStR 2004, 452
JuS 2004, 643
NJW 2004, 1479
WM 2004, 1429
ZIP 2004, 702
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 8038/97

Mitwirkungsverlangen an Kreditinstitut

BFH, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen VII R 28/01

DRsp Nr. 2004/3133

Mitwirkungsverlangen an Kreditinstitut

»1. Zwischen einer Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse dritter Personen muss ein sachlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, solche Feststellungen zu treffen. Fehlt es an einer solchen konkreten Prüfungstätigkeit, die den Anlass für die Feststellung der Verhältnisse Dritter bieten muss, handelt der Prüfer außerhalb der ihm durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse.2. Diese Grundsätze gelten auch für ein Mitwirkungsverlangen, das darauf gerichtet ist, unabhängig von einer konkreten Prüfungstätigkeit ausschließlich die steuerlichen Verhältnisse Dritter festzustellen. Ein derartiges Mitwirkungsverlangen ist rechtswidrig.«

Normenkette:

AO (1977) § 194 Abs. 1 S. 1 § 194 Abs. 3 § 200 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: