I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die einen Herstellungsbetrieb unterhält, arbeitet mit geleasten Produktionsmaschinen. Die Leasingraten sind wie folgt degressiv gestaffelt: 1. bis 12. Monat 3,55 v.H., 13. bis 24. Monat 2,24 v.H. und 25. bis 51. Monat 1,46 v.H. der Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes. Bei einer Veränderung der Anschaffungskosten änderten sich die Leasingraten im gleichen Verhältnis. Bis zur Bezahlung des Leasinggegenstandes behielt sich der Leasinggeber vor, die Leasingraten entsprechend der Änderung des Kapitalmarktzinses, der den Leasingraten zugrunde lag, anzupassen. Eine Kündigung des Leasingvertrages war nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Erhaltungsaufwendungen während der Grundmietzeit hatte der Leasingnehmer zu tragen.
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