BFH - Beschluss vom 15.06.2011
IX B 148/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4059/07

Modellbedingte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Immobilienfonds gelten als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten; Einordnung von modellbedingten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Immobilienfonds als Anschaffungskosten oder als sofort abziehbare Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen IX B 148/10

DRsp Nr. 2011/13025

Modellbedingte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Immobilienfonds gelten als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten; Einordnung von modellbedingten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Immobilienfonds als Anschaffungskosten oder als sofort abziehbare Werbungskosten

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

1.