FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.07.2004
5 K 100/03
Normen:
AO § 362 ; AO § 357 Abs. 1 Satz 4 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1743

Mögliche Auslegung eines Schreibens zur Rücknahme eines Einspruchs

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 5 K 100/03

DRsp Nr. 2004/14024

Mögliche Auslegung eines Schreibens zur Rücknahme eines Einspruchs

Ein Schreiben, mit dem der Steuerpflichtige die Rücknahme seines Einspruchs gegen einen Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des einzigen bislang vorgetragenen Begründungspunktes erklärt, kann gemäß den §§ 133, 157 BGB als Rücknahme des Einspruchs insgesamt auszulegen sein, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren des Steuerpflichtigen, soweit es um die Einkommensteuer geht, vollständig Erledigung gefunden hat und er im Weiteren allein eine Ermäßigung der Kirchensteuer begehrt - Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 28. November 2001 - I R 93/00 -, BFH/NV 2002, 613 - Leitsatz 2)

Normenkette:

AO § 362 ; AO § 357 Abs. 1 Satz 4 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren eine anderweitige Besteuerung des Gewinns aus der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt eines von Grund und Boden abgespaltenen Buchwerts für die Milchquote. Der Beklagte lehnt dies unter Hinweis auf eine bereits bestandskräftige Veranlagung für das Streitjahr 1993 ab.