BFH - Urteil vom 15.09.2010
X R 31/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2204/05

Möglicher steuerrechtlicher Abzug von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten als Sonderausgaben

BFH, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen X R 31/09

DRsp Nr. 2011/3639

Möglicher steuerrechtlicher Abzug von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten als Sonderausgaben

1. NV: Werden Versorgungsleistungen in Anpassung an das Versorgungsbedürfnis des Leistungsempfängers für einen vorübergehenden Zeitraum in Abweichung zu dem vereinbarten Betrag vorübergehend reduziert, lässt dies nicht den Rechtsbindungswillen in Hinblick auf den gesamten Versorgungsvertrag entfallen. 2. NV: Künftige Abweichungen vom Versorgungsvertrag sind schriftlich zu dokumentieren, um überprüfen zu können, ob sie durch die Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt sind.

Da die Nichtbeachtung einer Wertsicherungsklausel im Versorgungsvertrag dem Abzug einer Leibrente oder dauernden Last als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht entgegen steht (Senatsurteil in BFHE 205, 261, [BFH 03.03.2004 - X R 14/01] BStBl II 2004, 826), kann auch nichts anderes gelten, wenn im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien, also nicht aufgrund einer willkürlichen Nichtbeachtung durch den Vermögensübernehmer, bei den Zahlungen von den vereinbarten Versorgungsleistungen geringfügig sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Versorgungsberechtigten abgewichen wird, da in diesem Fall kein Zweifel am Rechtsbindungswillen des Vermögensübernehmers besteht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12 Nr. 2;

Gründe

I.