BFH - Beschluss vom 20.08.2009
III S 31/08 (PKH)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 70 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1987
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2266/06

Möglichkeit der Änderung eines bestandskräftigen Bescheids über die Aufhebung von Kindergeld wegen voraussichtlichen Übersteigens des Jahresgrenzbetrags für Einkünfte des Kindes; Wirksamkeit eines Aufhebungsbescheids bei Fehlen einer ausreichenden Begründung

BFH, Beschluss vom 20.08.2009 - Aktenzeichen III S 31/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/24356

Möglichkeit der Änderung eines bestandskräftigen Bescheids über die Aufhebung von Kindergeld wegen voraussichtlichen Übersteigens des Jahresgrenzbetrags für Einkünfte des Kindes; Wirksamkeit eines Aufhebungsbescheids bei Fehlen einer ausreichenden Begründung

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 70 Abs. 4;

Gründe

I.

Im Juni 2004 hob die beklagte Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn (S) des Antragstellers ab Januar 2004 auf. Da seit 1. Januar 2004 Aufwendungen für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung nicht mehr als Werbungskosten abziehbar seien, werde S im Streitjahr 2004 Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.680 EUR haben. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse durch Einspruchsentscheidung vom 21. September 2004 als unbegründet zurück. Es sei offensichtlich, dass die Einkünfte von S ohne Berücksichtigung der Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung den Jahresgrenzbetrag überschreiten würden. Daher sei die Festsetzung des Kindergeldes bereits vor Ablauf des Jahres 2004 aufgehoben worden, um weitere Überzahlungen zu vermeiden. Klage erhob der Antragsteller nicht.