FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.02.2016
9 K 1378/15
Normen:
EStG § 10 Abs. 2a S. 8;

Möglichkeit der Änderung oder Berichtigung eines Einkommensteuerbescheids wegen fehlerhafter Datenerfassung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2016 - Aktenzeichen 9 K 1378/15

DRsp Nr. 2016/19287

Möglichkeit der Änderung oder Berichtigung eines Einkommensteuerbescheids wegen fehlerhafter Datenerfassung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2a S. 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Einkommensteuerbescheid der Kläger für 2013 (das Streitjahr) noch wegen fehlerhafter Datenerfassung zu ihren Lasten geändert oder berichtigt werden kann.

Die Kläger werden als Ehegatten zur Einkommensteuer des Streitjahrs zusammenveranlagt. Die Klägerin erzielte als beim Klinikum X angestellte Ärztin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Bruttoarbeitslohn belief sich im Streitjahr auf xx.xxx €. Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung behielt der Arbeitgeber für sie nicht ein, da die Klägerin auf freiwilliger Basis in der Krankenkasse Y kranken- und pflegeversichert war. Die dafür gezahlten Beiträge der Klägerin beliefen sich im Streitjahr auf 7.307 € zur Krankenversicherung und auf 1.081 € zur Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber erstellte für die Klägerin einen Papierausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, der in den Zeilen 25 ("Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen KV") und 26 ("Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen PV") keine Einträge enthielt.