BFH - Beschluss vom 28.07.2009
III B 102/09
Normen:
FGO § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4335/08 AO

Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen im Verfahren der Prozesskostenhilfe mittels Beschwerde

BFH, Beschluss vom 28.07.2009 - Aktenzeichen III B 102/09

DRsp Nr. 2009/22438

Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen im Verfahren der Prozesskostenhilfe mittels Beschwerde

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2;

Gründe

I.

Im November 2008 erhob die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) Klage zum Finanzgericht (FG) und beantragte, ihr unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Klageverfahrens zu gewähren. Mit Beschluss vom 18. Juni 2009 bewilligte das FG der Antragstellerin PKH lediglich gegen monatliche Ratenzahlung von 115 EUR und ordnete ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte ihre Bevollmächtigte bei.

Hiergegen erhob die Antragstellerin, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, am 22. Juni 2009 "sofortige Beschwerde gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 der Zivilprozessordnung (ZPO)", soweit ihr durch den Beschluss monatliche Raten von 115 EUR auferlegt worden seien. Sie sei arm im Sinne des Gesetzes. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Basis die Ratenzahlung festgesetzt worden sei.

Das FG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1.