FG Bremen - Urteil vom 13.07.2020
2 K 1/20 (3)
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Möglichkeit der Bearbeitung einer Umsatzsteuererklärung vor Ablauf der Verjährungsfrist

FG Bremen, Urteil vom 13.07.2020 - Aktenzeichen 2 K 1/20 (3)

DRsp Nr. 2021/1260

Möglichkeit der Bearbeitung einer Umsatzsteuererklärung vor Ablauf der Verjährungsfrist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Erlass von Umsatzsteuerbescheiden.

Am 30.12.2016 bzw. 29.12.2017 gingen bei dem Beklagten Anschreiben der Klägerin ein, mit denen die Klägerin erstmals Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2009 bzw. 2010 übersandte. Darin machte die Klägerin Erstattungsansprüche in Höhe von ... Euro für 2009 und in Höhe von ... Euro für 2010 geltend. Die Anschreiben enthielten die Formulierung, unabhängig von den Steuererklärungen werde ein "Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung unter Zugrundelegung der europarechtlichen Umsatzsteuerregelungen" gestellt.

Mit Schreiben vom 10.02.2017 bzw. 06.07.2018 teilt der Beklagte der Klägerin mit, eine Bearbeitung der Umsatzsteuererklärung sei vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2016 bzw. 31.12.2017 nicht möglich gewesen. Die Erklärung werde daher unbearbeitet zur Akte genommen.

Mit Schreiben vom 30.12.2019, das am 31.12.2019 beim Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben.