BFH - Urteil vom 01.02.2012
I R 34/11
Normen:
EStG 2002 § 32b Abs. 1 Nr. 3; EStG 2002 § 32b Abs. 2 Nr. 2; EStG 2002 § 34;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3477/09

Möglichkeit der Berücksichtigung eines im Ausland realisierten Verlustes aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes i.R.d. sog. Fünftel-Methode für außerordentliche Einkünfte

BFH, Urteil vom 01.02.2012 - Aktenzeichen I R 34/11

DRsp Nr. 2012/6095

Möglichkeit der Berücksichtigung eines im Ausland realisierten Verlustes aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes i.R.d. sog. Fünftel-Methode für außerordentliche Einkünfte

Ein im Ausland realisierter Verlust aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, der abkommensrechtlich in Deutschland nur bei der Festsetzung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen ist, unterfällt nicht der sog. Fünftel-Methode für außerordentliche Einkünfte.

Normenkette:

EStG 2002 § 32b Abs. 1 Nr. 3; EStG 2002 § 32b Abs. 2 Nr. 2; EStG 2002 § 34;

Gründe

I.

Streitig ist, ob sich der Verlust aus der Veräußerung einer in der Schweiz betriebenen Arztpraxis nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung (EStG 2002) nur zu einem Fünftel oder in vollem Umfang steuersatzmindernd auswirkt.