BFH - Urteil vom 21.09.2011
I R 50/10
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 3Buchst. e S. 1; StEntlG 199920002002 //; KStG § 8 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4384/08

Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen

BFH, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen I R 50/10

DRsp Nr. 2011/21543

Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen

1. Verpflichtet sich der Vermieter von Kraftfahrzeugen gegenüber den Mietern, das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit zu veräußern und den Veräußerungserlös insoweit an den Mieter auszuzahlen, als er einen vertraglich vereinbarten, unter dem Buchwert der Fahrzeuge zum Vertragsende liegenden Restwert übersteigt, kann er für diese Pflicht ratierlich eine Rückstellung in der Höhe bilden, in der der vereinbarte Restwert unter dem Buchwert der Fahrzeuge liegt.2. Verpflichtungen aus einem Erfüllungsrückstand sind abzuzinsen.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 3Buchst. e S. 1; StEntlG 199920002002 //; KStG § 8 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

A.