BFH - Urteil vom 02.09.2009
I R 111/08
Normen:
AO § 167 Abs. 1 S. 1; DBA-Schweiz 1971 Art. 4 Abs. 4 S. 1, 4; DBA-Schweiz 1971 Art. 15 Abs. 1; DBA-Schweiz 1971 Art. 26 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 59 Abs. 2; GG Art. 80 Abs. 1; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 39b Abs. 6; EStG § 41a; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3902/07 228

Möglichkeit der deutschen Besteuerung für eine Abfindungszahlung einer in der Schweiz ansässigen Person anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den deutschen Arbeitgeber; Auslegung und Bindungswirkung der Vereinbarung der deutschen und der Schweizer Steuerbehörden über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer; Möglichkeit der Besteuerung einer zwecks Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit in die Schweiz gezogenen Person durch die Schweiz

BFH, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen I R 111/08

DRsp Nr. 2009/24179

Möglichkeit der deutschen Besteuerung für eine Abfindungszahlung einer in der Schweiz ansässigen Person anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den deutschen Arbeitgeber; Auslegung und Bindungswirkung der Vereinbarung der deutschen und der Schweizer Steuerbehörden über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer; Möglichkeit der Besteuerung einer zwecks Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit in die Schweiz gezogenen Person durch die Schweiz

1. Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Verständigungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer, bekannt gegeben durch BMF-Schreiben vom 13. Oktober 1992, RIW 1993, 82) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung; entgegen BMF-Schreiben vom 20. Mai 1997, BStBl I 1997, 560).