BFH - Urteil vom 18.06.2009
VI R 79/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 115/06

Möglichkeit der Geltendmachung von Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten; Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium vom Gesamtbetrag der Einkünfte nach vorheriger abgeschlossener Berufsausbildung

BFH, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen VI R 79/06

DRsp Nr. 2009/22423

Möglichkeit der Geltendmachung von Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten; Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium vom Gesamtbetrag der Einkünfte nach vorheriger abgeschlossener Berufsausbildung

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 5;

Gründe

I.

Der ... geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er absolvierte nach Erlangung der Mittleren Reife das Kaufmännische Berufskolleg Fremdsprachen an der X-Schule in Y. Dort erwarb er nach erfolgreicher Abschlussprüfung im Juli 2004 neben der allgemeinen Fachhochschulreife den Abschluss als "Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent". Anschließend begann er an der Fachhochschule Z ein Studium im Studiengang Weltwirtschaftssprachen.

Für die Streitjahre (2004 und 2005) machte der Kläger Aufwendungen für das Studium in Höhe von 4 202 EUR (2004) und 12 482 EUR (2005) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Ausgaben als Berufsausbildungskosten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ sie nur in Höhe von 4 000 EUR zum Abzug zu.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf § 12 Nr. 5 EStG ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 116 veröffentlicht.