BFH - Urteil vom 07.04.2011
III R 11/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d; FSJG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 157/06

Möglichkeit der Gleichsetzung von Freiwilligendiensten als Berufsausbildung i.R.d. Gewährung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen III R 11/09

DRsp Nr. 2011/11460

Möglichkeit der Gleichsetzung von Freiwilligendiensten als Berufsausbildung i.R.d. Gewährung von Kindergeld

NV: Ein Freiwilligendienst ist grundsätzliche keine Berufsausbildung. Ein Dienst, der bei einer nicht nach § 5 Abs. 2 FSJG anerkannten Trägerorganisation abgeleistet wird, ist auch nicht als Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d; FSJG § 5 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog zunächst Kindergeld für seine im Dezember 1985 geborene Tochter (T), die im Juli 2005 das Abitur ablegte. Ab September 2005 nahm sie bei der Ordensgemeinschaft ... einen Dienst als sog. "Missionarin auf Zeit" in Kamerun auf. Dort arbeitete sie bis zum 31. August 2006 unentgeltlich in verschiedenen Einrichtungen (Kindergarten, Internat, Zentrum für außerschulische Aktivitäten, Gesundheitsstation). Sie erhielt freie Unterkunft und Verpflegung. Fahrt- und Flugkosten sowie Versicherungsbeiträge wurden vom Kläger oder von T getragen. Zum Wintersemester 2006/2007 nahm T ein Lehramtsstudium für die Fächer Englisch, Französisch und Theologie auf, das sie allerdings alsbald wieder aufgab. Zum 1. April 2007 begann sie eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin.