BFH - Urteil vom 08.06.2011
X B 245/10
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4309/07

Möglichkeit der Überprüfung der Grundsätze der Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung durch den BFH bei der Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

BFH, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen X B 245/10

DRsp Nr. 2011/13663

Möglichkeit der Überprüfung der Grundsätze der Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung durch den BFH bei der Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht verletzt.

a)