VGH Bayern - Beschluss vom 18.01.2017
1 ZB 16.2474
Normen:
VwGO § 60; VwGO § 124 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1 und S. 4; VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 16.1301

Möglichkeit der Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in ein zulässiges Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung; Verbot zur Nutzung eines Wohnraums für gewerbliche erotische Tätigkeiten

VGH Bayern, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 1 ZB 16.2474

DRsp Nr. 2018/14187

Möglichkeit der Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in ein zulässiges Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung; Verbot zur Nutzung eines Wohnraums für gewerbliche erotische Tätigkeiten

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision gegen Nummer I des Beschlusses wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60; VwGO § 124 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1 und S. 4; VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe