BFH - Beschluss vom 13.04.2011
X B 69/10
Normen:
ZPO § 323;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5017/06

Möglichkeit der Umwandlung einer ursprünglich als dauernde Last vereinbarten Versorgungsleistung in eine Leibrente bei Bestehen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen den Parteien

BFH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen X B 69/10

DRsp Nr. 2011/11087

Möglichkeit der Umwandlung einer ursprünglich als dauernde Last vereinbarten Versorgungsleistung in eine Leibrente bei Bestehen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen den Parteien

1. NV: Auch bei einem typischen Altenteilsvertrag ist den Parteien die Möglichkeit eröffnet, eine ursprünglich als dauernde Last vereinbarte Versorgungsleistung bei geänderter Interessenlage in eine Leibrente umzuwandeln, die --im zeitlichen Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der bis 2007 geltenden Fassung-- nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgabe abziehbar ist. 2. NV: Der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO ist in einem Vermögensübergabevertrag nicht allein prozessual zu verstehen, sondern bedeutet nach den Gepflogenheiten, die sich in der kautelarjuristischen Praxis herausgebildet haben, darüber hinaus, dass der Vertrag nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das die Vorschrift des § 323 ZPO Bezug nimmt, abänderbar sein soll.

Normenkette:

ZPO § 323;

Gründe

I.