BGH - Urteil vom 15.10.2018
AnwZ (Brfg) 20/18
Normen:
BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 5; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3; WDR-Gesetz a.F. § 53 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 678
BB 2018, 2817
MDR 2019, 62
NJW 2018, 3701
NZG 2019, 160
WM 2019, 744
ZIP 2018, 2281
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 97/16

Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (hier: Rundfunkdatenschutzbeauftragter und behördlicher Datenschutzbeauftragter des WDR); Erfüllen der für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlichen Tätigkeitsmerkmale i.R.d. Tätigkeit als interner Datenschutzbeauftragter

BGH, Urteil vom 15.10.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 20/18

DRsp Nr. 2018/17226

Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (hier: Rundfunkdatenschutzbeauftragter und behördlicher Datenschutzbeauftragter des WDR); Erfüllen der für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlichen Tätigkeitsmerkmale i.R.d. Tätigkeit als interner Datenschutzbeauftragter

a) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO ist grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst möglich.b) Der Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO gilt zwar auch für die Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO). Jedoch können für die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen kann, die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zu einem mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarenden Zweitberuf nach § 7 Nr. 8 BRAO (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3 ff.; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14) nicht uneingeschränkt übertragen werden. Im Rahmen der Prüfung nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO ist ein großzügigerer Maßstab anzulegen.