BFH - Urteil vom 22.09.2011
III R 23/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 83/06

Möglichkeit des Abzugs der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen III R 23/09

DRsp Nr. 2012/3321

Möglichkeit des Abzugs der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung

1. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind im Hinblick auf den Grenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) weder um die aus dem Arbeitslohn erbrachten Sparbeiträge des Kindes noch um die als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfassten Arbeitgeberbeiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen zu kürzen.2. Prämien für eine private Haftpflichtversicherung können bei der Grenzbetragsberechnung ebenfalls nicht abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Die im Dezember 1983 geborene Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich im gesamten Kalenderjahr 2003 in Ausbildung.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld für das Kalenderjahr 2003 ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück, weil die Einkünfte der Tochter den Grenzbetrag von 7.188 € überschritten hätten. Die von der Tochter abgeführten vermögenswirksamen Leistungen, die Lohnsteuer in Höhe von 17 €, die Kirchensteuer in Höhe von 3,60 € und die Prämien für eine Privathaftpflichtversicherung (82,68 €), eine private Unfallversicherung (162,37 €) sowie eine Lebens- und Rentenversicherung (600 €) hatte sie dabei nicht abgezogen.