BFH - Beschluss vom 25.05.2011
VI B 35/11
Normen:
EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 599/10

Möglichkeit des einkommensteuerrechtlichen Abzugs von Aufwendungen für einen barrierefreien Hauszugang als außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen VI B 35/11

DRsp Nr. 2011/14616

Möglichkeit des einkommensteuerrechtlichen Abzugs von Aufwendungen für einen barrierefreien Hauszugang als außergewöhnliche Belastung

1. NV: Die Rechtsfrage, ob behinderungsbedingte Umbaukosten auch im Fall einer schleichenden Erkrankung im Hinblick auf die Erlangung eines Gegenwerts als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, ist nicht klärungsbedürftig. 2. NV: Denn Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; entgegen BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491). 3. NV: Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht (Fortentwicklung von BFH-Urteil in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280).

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe

I.