BFH - Beschluss vom 05.10.2011
VI B 58/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3327/09

Möglichkeit des Vorliegens einer doppelten Haushaltsführung im Falle des Bestehens des Mittelpunkts der Lebensinteressen in der Nähe des Beschäftigungsorts

BFH, Beschluss vom 05.10.2011 - Aktenzeichen VI B 58/11

DRsp Nr. 2011/21015

Möglichkeit des Vorliegens einer doppelten Haushaltsführung im Falle des Bestehens des Mittelpunkts der Lebensinteressen in der Nähe des Beschäftigungsorts

1. NV: Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem auch sein Ehepartner wohnt. 2. NV: Das Gericht ist nicht verpflichtet, einem unsubstantiierten Beweisantrag nachzugehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).