BFH - Beschluss vom 01.02.2012
VI B 71/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 162;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 767
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1718/08

Möglichkeit des Vorliegens eines Verfahrensfehlers bei Ausführungen eines Finanzgerichts zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

BFH, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen VI B 71/11

DRsp Nr. 2012/6753

Möglichkeit des Vorliegens eines Verfahrensfehlers bei Ausführungen eines Finanzgerichts zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

1. NV: Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels liegt vor, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben. 2. NV: Mit der Rüge, die Ausführungen des FG zu den Voraussetzungen einer Schätzung, zur Schätzungsmethode und den Schätzungsergebnissen seien im groben Maße verfahrensfehlerhaft und gegen die Denkgesetze verstoßend, wird ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargetan. 3. NV: Ein Verfahrensmangel ist auch nicht mit dem Vorbringen dargelegt, das FG habe die Darlegungs- und Feststellungslast unrichtig beurteilt. 4. NV: Die schlüssige Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs verlangt die substantiierte Darlegung, zu welchen Sach- und Rechtsfragen eine Äußerung vor dem FG nicht möglich war oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung konkret nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.