BFH - Beschluss vom 12.04.2011
VIII B 155/10
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 12255/06

Möglichkeit einer Aufhebung bzw. Überlagerung der Einbindung von Räumen in die häusliche Sphäre durch die Mitbenutzung durch eine weder zur Familie noch zum Haushalt gehörende Person

BFH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 155/10

DRsp Nr. 2011/9433

Möglichkeit einer Aufhebung bzw. Überlagerung der Einbindung von Räumen in die häusliche Sphäre durch die Mitbenutzung durch eine weder zur Familie noch zum Haushalt gehörende Person

1. NV: Der Umstand andauernden Beschäftigung einer familienfremden Person kann für die Frage der Einordnung von ihr mitbenutzter Räume als häusliches Arbeitszimmer entscheidungserheblich sein. 2. NV: Die Rechtssache ist zurückzuverweisen, wenn das FG entscheidungserheblichen Sachvortrag übergeht und hierzu keine tatsächlichen Feststellungen trifft.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

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