BFH - Beschluss vom 07.02.2012
VIII B 63/11
Normen:
AO § 177; EStG § 36 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 914
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 15071/08

Möglichkeit einer Berichtigung nach § 177 AO hinsichtlich objektiv rechtsfehlerhaft unberücksichtigter Besteuerungsgrundlagen nach Ablauf der Festsetzungsfrist (Verjährung)

BFH, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen VIII B 63/11

DRsp Nr. 2012/7652

Möglichkeit einer Berichtigung nach § 177 AO hinsichtlich objektiv rechtsfehlerhaft unberücksichtigter Besteuerungsgrundlagen nach Ablauf der Festsetzungsfrist (Verjährung)

NV: Eine Fehlerberichtigung nach § 177 AO kann nicht erfolgen, wenn es an einem Steuerbescheid fehlt und es auch keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Steuerbescheides gibt, der mit der Steuerfestsetzung erst einen Änderungsrahmen schaffen würde, innerhalb dessen die Berichtigung möglich wäre.

Normenkette:

AO § 177; EStG § 36 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.