BFH - Beschluss vom 14.07.2009
II B 162/08
Normen:
AO § 80 Abs. 5; StBerG § 3; StBerG § 3a Abs. 1; StBerG § 50 Abs. 1; StBerG § 55 Abs. 1; StBerG § 55 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; EGV Art. 49; EGV Art. 50; 32005L0036 Art. 5 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1601
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3168/07

Möglichkeit einer Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit einer ausländischen Gesellschaft bei Handeln durch ihren zuvor in Deutschland als Steuerberater zugewiesenen Direktor; Erfordernis eines physischen Grenzübertritts für eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen auf deutschem Boden i.S.d. § 3a Steuerberatungsgesetz (StBerG)

BFH, Beschluss vom 14.07.2009 - Aktenzeichen II B 162/08

DRsp Nr. 2009/21007

Möglichkeit einer Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit einer ausländischen Gesellschaft bei Handeln durch ihren zuvor in Deutschland als Steuerberater zugewiesenen Direktor; Erfordernis eines physischen Grenzübertritts für eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen auf deutschem Boden i.S.d. § 3a Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Normenkette:

AO § 80 Abs. 5; StBerG § 3; StBerG § 3a Abs. 1; StBerG § 50 Abs. 1; StBerG § 55 Abs. 1; StBerG § 55 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; EGV Art. 49; EGV Art. 50; 32005L0036 Art. 5 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in Großbritannien registrierte Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd., legte unter der Adresse eines Büros in den Niederlanden durch ihren "Direktor" X Einspruch in der Steuerangelegenheit einer weiteren Direktorin beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein. Mit Verfügung vom 2. April 2007 wies das FA die Klägerin gemäß als Bevollmächtigte zurück, da sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leiste, ohne dazu befugt zu sein. Bei X handelt es sich um einen ehemals in Deutschland zugelassenen Steuerberater, dessen Zulassung jedoch wegen Vermögensverfalls widerrufen wurde.