BFH - Urteil vom 30.04.2009
VI R 55/07
Normen:
EStG § 19 Abs. 1; EStG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, 3 K 1279/05 E, Ki, L vom 20.09.2007,

Möglichkeit einer Erhebung von Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% bei Anzahlung von Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen durch den Arbeitgeber; Aufteilungspflicht bzgl. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Veranstaltung mit Elementen einer Betriebsveranstaltung sowie auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung; Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung einer gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung als Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen VI R 55/07

DRsp Nr. 2009/15293

Möglichkeit einer Erhebung von Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% bei Anzahlung von Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen durch den Arbeitgeber; Aufteilungspflicht bzgl. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Veranstaltung mit Elementen einer Betriebsveranstaltung sowie auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung; Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung einer gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung als Arbeitslohn

1. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, sind grundsätzlich aufzuteilen (Anschluss an Senatsentscheidung vom 16. November 2005 VI R 118/01, BFHE 212, 55, BStBl II 2006, 444). 2. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht überschreiten.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1; EStG § 40 Abs. 2;

Gründe:

I.