BFH - Urteil vom 14.06.2018
III R 20/17
Normen:
EStG § 26, EStG a.F. § 26a, § 26c; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 367
BFH/NV 2018, 1328
BFHE 262, 92
BStBl II 2019, 694
DB 2018, 2617
DStR 2018, 2269
DStRE 2018, 1396
FR 2019, 779
NJW 2018, 3606
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4262/14

Möglichkeiten der Ehegattenveranlagung im Jahr 2008

BFH, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen III R 20/17

DRsp Nr. 2018/15631

Möglichkeiten der Ehegattenveranlagung im Jahr 2008

1. Erfüllen Ehegatten die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG), können sie nach der im Jahr 2008 geltenden Rechtslage zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) sowie der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG) wählen und die einmal getroffene Wahl bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides frei widerrufen. Dieses Wahlrecht besteht auch dann, wenn einer der Ehegatten zuvor einzeln veranlagt wurde. 2. Eine Zusammenveranlagung setzt in einem solchen Fall voraus, dass der Bescheid des anderen Ehegatten geändert werden kann. Falls dieser bestandskräftig ist, kommt als Rechtsgrundlage § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte besonders veranlagt wurde.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2016 4 K 4262/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 26, EStG a.F. § 26a, § 26c; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.