Zwischen den Parteien ist streitig, ob Aufwendungen für ein Motorboot als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Kläger sind Eheleute und wohnen in Z.
Der Kläger war im Streitjahr 1995 verantwortlicher Leiter eines Dienstleistungsunternehmens auf der Insel X. Seit dem Jahr 1993 unterhielt der Kläger einen weiteren eigenen Betrieb auf dem Festland in Y. Er erzielte dabei Einnahmen von rd. ....DM.
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