FG Niedersachsen - Urteil vom 20.10.1999
II 666/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, S. 2, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1373

Motorboot als Transportmittel, § 12 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen II 666/98

DRsp Nr. 2000/7711

Motorboot als Transportmittel, § 12 EStG

1. Wird ein Motorboot nachweislich nur für betriebliche bzw. berufliche Fahrten genutzt, kommt das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG nicht zum Tragen. 2. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG kommt wegen Satz 2 der Vorschrift nicht zum Tragen, wenn das Motorboot nur im Rahmen der mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Stpfl. genutzt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, S. 2, § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob Aufwendungen für ein Motorboot als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Kläger sind Eheleute und wohnen in Z.

Der Kläger war im Streitjahr 1995 verantwortlicher Leiter eines Dienstleistungsunternehmens auf der Insel X. Seit dem Jahr 1993 unterhielt der Kläger einen weiteren eigenen Betrieb auf dem Festland in Y. Er erzielte dabei Einnahmen von rd. ....DM.