BFH - Urteil vom 24.02.1999
X R 106/95
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1081
DStZ 1999, 613

Motorboot; nebenberuflich ausgeübte Vermietung als Liebhaberei

BFH, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen X R 106/95

DRsp Nr. 1999/5799

Motorboot; nebenberuflich ausgeübte Vermietung als Liebhaberei

Zur Frage der Abgrenzung Gewinnerzielungsabsicht/Liebhaberei, wenn es um die nebenberuflich ausgeübte Vermietung von Gegenständen geht, die überwiegend der Freizeitgestaltung dienen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war am elterlichen Unternehmen, einer GmbH & Co KG, beteiligt. In den Jahren 1983 bis 1985 vermietete er neben seinem Studium "Reisemobile nebst Zubehör" (gebrauchtes Wohnmobil, "VW-Caddy", zwei Surfbretter, gebrauchter "VW-Golf"). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verrechnete die geltend gemachten Verluste aus dieser Tätigkeit mit den Beteiligungseinkünften des Klägers. Vom Jahr 1986 an betätigte sich der Kläger nebenberuflich als Anlageberater. Seit 1. März 1987 ist er neben seinem Vater Geschäftsführer im elterlichen Unternehmen. Er bezog in den Jahren 1983 bis 1991 folgende Einkünfte aus seiner Beteiligung:

1983 - 1984 - 1985 - 1986

18 319 DM - 16 063 DM - 14 642 DM - 12 896 DM

1987 - 1988 - 1989 - 1990 - 1991

95 758 DM - 106 042 DM - 120 680 DM - 177 841 DM - 169 933 DM