FG München - Urteil vom 04.10.2006
1 K 3885/05
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ;

Motorrad des angestellten Fahrlehrers privat mitveranlasst

FG München, Urteil vom 04.10.2006 - Aktenzeichen 1 K 3885/05

DRsp Nr. 2007/6455

Motorrad des angestellten Fahrlehrers privat mitveranlasst

Das selbst angeschaffte Motorrad des angestellten Fahrlehrers ist privat mitveranlasst, die Aufwendungen dafür fallen unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger die Aufwendungen für ein Motorrad als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Führerscheinprüfer abziehen kann.

Der Kläger wird für das Streitjahr 2003 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr nach eigener Erklärung im wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Fahrerlaubnisprüfer [...] Darüber hinaus erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit "Ausbildung von TÜV-Mitarbeitern" mit 0,- EUR. Das FA ließ bei der Veranlagung Aufwendungen in Höhe von x.xxx,- EUR im Zusammenhang mit einem Motorrad, die als Werbungskosten bei der Tätigkeit als Fahrerlaubnisprüfer beantragt waren, außer Ansatz. Auf die detaillierte Aufstellung der Einzelposten in der abweisenden Einspruchsentscheidung (EE) wird verwiesen.