FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.03.2005
1 K 70/02
Normen:
InvZulG § 2 ;

Motorrad nicht investitionszulagebegünstigt; Investitionszulage

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 70/02

DRsp Nr. 2005/9273

Motorrad nicht investitionszulagebegünstigt; Investitionszulage

Eine GmbH hat keinen Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffung eines Motorrads vom Typ "Supersportmaschine" nebst Lederkombi, wenn sie nicht nachweist, dass das Motorrad nebst Zubehör ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Überdies ist ein solches Motorrad als - nicht investitionszulagebegünstigter - Personenkraftwagen i.S.d. § 2 InvZulG einzuordnen.

Normenkette:

InvZulG § 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin vertreibt Kommunikationstechnik und erwarb im Kalenderjahr 1998 für einen schnelleren Transport von Autoradios, Telefonen etc. im staugefährdeten Großraum der Stadt ... durch ihren mit 50 v.H. beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer ein Motorrad vom Typ "Supersportmaschine" nebst Lederkombi im Wert von 18.702,59 DM bzw. 980 DM. Die hierfür form- und fristgerecht beantragte Investitionszulage lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. November 2000 ab und wies auch den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch mit Bescheid vom 14. Februar 2002 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage vom 15. März 2002.

Die Klägerin meint, sie habe Anspruch auf 10 v.H. Investitionszulage.