FG Hamburg - Beschluss vom 20.11.2006
2 V 194/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ;

Mündliche Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung als Zugangsvoraussetzung

FG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 2 V 194/06

DRsp Nr. 2007/757

Mündliche Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung als Zugangsvoraussetzung

1. Die mündliche Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung genügt den Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO. Auf die Prüfung der behördeninternen Zuständigkeit der die Ablehnung aussprechenden Person kommt es nicht an. 2. Eine Schätzung ist nicht gerechtfertigt, wenn sich die aufgefundenen Fehler richtig stellen lassen bzw. wenn das Buchführungsergebnis trotz festgestellter formeller Mängel zweifellos richtig ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Hinzuschätzung von Entnahmen bzw. Gewinn.

Der Antragsteller (Ast) zu 1 betreibt als Einzelunternehmer einen Klempner- und Installationsbetrieb, die Ast zu 2 ebenfalls als Einzelunternehmerin eine Büroreinigung. Der Ast zu 1 ermittelte seinen Gewinn für die Jahre 2001 und 2002 gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), für 2003 gem. § 5 EStG. Er erklärte für 2001 Bruttobetriebseinnahmen von 219.495,87 DM, für 2002 in Höhe von 111.277,71 EUR und für 2003 Umsatzerlöse von 122.783,79 EUR.