I.
Die Beteiligten streiten um die Hinzuschätzung von Entnahmen bzw. Gewinn.
Der Antragsteller (Ast) zu 1 betreibt als Einzelunternehmer einen Klempner- und Installationsbetrieb, die Ast zu 2 ebenfalls als Einzelunternehmerin eine Büroreinigung. Der Ast zu 1 ermittelte seinen Gewinn für die Jahre 2001 und 2002 gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), für 2003 gem. § 5 EStG. Er erklärte für 2001 Bruttobetriebseinnahmen von 219.495,87 DM, für 2002 in Höhe von 111.277,71 EUR und für 2003 Umsatzerlöse von 122.783,79 EUR.
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