FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.09.2003
10 K 134/03
Normen:
AO (1977) § 118 ; AO (1977) § 122 Abs. 1 ; AO (1977) § 171 Abs. 4 ; AO (1977) § 197 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Mündliche Bekanntgabe des Beginns einer Außenprüfung; Fortsetzungsfeststellungsklage bei Anfechtung der Festlegung des Prüfungsbeginns; Festlegung des Prüfungsbeginns

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 10 K 134/03

DRsp Nr. 2003/14832

Mündliche Bekanntgabe des Beginns einer Außenprüfung; Fortsetzungsfeststellungsklage bei Anfechtung der Festlegung des Prüfungsbeginns; Festlegung des Prüfungsbeginns

1. Die Festlegung des Prüfungsbeginns ist ein von der Prüfungsanordnung zu unterscheidender selbständiger Verwaltungsakt. Bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben genügt es, wenn der Prüfer 14 Tage vorher mündlich oder telefonisch an den Steuerpflichtigen herantritt und diesem den ins Auge gefassten Prüfungsbeginn mitteilt. Es genügt auch, wenn die Bekanntgabe an eine Person erfolgt, die nach der Verkehrsanschauung als zum Empfangsboten bestellt angesehen werden kann (hier: telefonische Mitteilung an die Bürokraft des selbst nicht anwesenden, für den Steuerpflichtigen empfangsbevollmächtigten Steuerberaters).2. In Fällen, bei denen die Außenprüfung im Anschluss an die Anfechtung der Festlegung des Prüfungsbegins tatsächlich nicht zu dem streitigen Termin stattfindet, ist ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegeben, wenn von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts die Entscheidung abhängt, ob der Ablauf der Verjährungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO 1977 gehemmt worden ist.

Normenkette:

AO (1977) § 118 ; AO (1977) § 122 Abs. 1 ; AO (1977) § 171 Abs. 4 ; AO (1977) § 197 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;