BFH - Beschluss vom 28.05.2009
VI R 24/07
Normen:
FGO § 56; FGO § 116 Abs. 7; FGO § 120 Abs. 2; FGO § 124 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 85;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2902/04

Mündliche Einzelanweisung zur Fristenerfassung und Fristensicherung eines Rechtsanwaltes an seine Sekretärin im Falle einer Revisionsbegrüdungsfrist und der Verlängerung einer solchen; Objektiv missverständliche Anweisungen eines Anwaltes an sein Personal als Verschulden i.R.e. Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen VI R 24/07

DRsp Nr. 2009/21103

Mündliche Einzelanweisung zur Fristenerfassung und Fristensicherung eines Rechtsanwaltes an seine Sekretärin im Falle einer Revisionsbegrüdungsfrist und der Verlängerung einer solchen; Objektiv missverständliche Anweisungen eines Anwaltes an sein Personal als Verschulden i.R.e. Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 116 Abs. 7; FGO § 120 Abs. 2; FGO § 124 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 85;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Differenz zwischen Ausgabekurs und Einlösungskurs einer vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen ausgegebenen Beteiligung (sog. "EVA-Anteile") als steuerpflichtiger Lohn zu erfassen ist.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, wurden für das Streitjahr (2001) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung der Kläger änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Einkommensteuerbescheid vom 11. Februar 2004 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung nach einer beim Arbeitgeber des Klägers (GmbH) durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung. Nach deren unstreitigen Feststellungen hatte der Kläger im Jahre 1998 sog. "EVA-Anteile" für umgerechnet ... EUR erworben und im Streitjahr zu einem Kurs von ... EUR zurückgegeben.