I.
Streitig ist, ob die Differenz zwischen Ausgabekurs und Einlösungskurs einer vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen ausgegebenen Beteiligung (sog. "EVA-Anteile") als steuerpflichtiger Lohn zu erfassen ist.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, wurden für das Streitjahr (2001) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung der Kläger änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Einkommensteuerbescheid vom 11. Februar 2004 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung nach einer beim Arbeitgeber des Klägers (GmbH) durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung. Nach deren unstreitigen Feststellungen hatte der Kläger im Jahre 1998 sog. "EVA-Anteile" für umgerechnet ... EUR erworben und im Streitjahr zu einem Kurs von ... EUR zurückgegeben.
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