FG Hessen - Urteil vom 28.04.2004
13 K 1182/02
Normen:
DVStB § 27 Abs. 2 ;

Mündliche Prüfung; Steuerberater; Informationsrecht; Begründungspflicht; Zeitablauf; Zeitnah - Zeitnahe Begründungspflicht von mündlichen Prüfungsentscheidungen

FG Hessen, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 13 K 1182/02

DRsp Nr. 2004/11338

Mündliche Prüfung; Steuerberater; Informationsrecht; Begründungspflicht; Zeitablauf; Zeitnah - Zeitnahe Begründungspflicht von mündlichen Prüfungsentscheidungen

1. Eine Pflicht des Prüfers, bei mündlichen Prüfungen die Bewertung der Prüfungsleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mitteilung der Prüfungsnote zu begründen, besteht nur, wenn der Prüfling sein Verlangen durch Angaben der Gründe rechtzeitig und sachlich vertretbar darlegt. 2. Mündliche Prüfungsentscheidungen sind bei berechtigtem Verlangen des Prüflings zeitnah innerhalb von mindestens zwei Monaten zu begründen und dem Prüfling zugänglich zu machen. 3. Ist wegen Zeitablauf die nachträgliche Erstellung einer substantiierten Begründung für die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen nicht mehr möglich (erfahrungsgemäß rund zwei Monate nach der mündlichen Prüfung) und hat der Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht verletzt, ist der negative Prüfungsbescheid wegen des nicht mehr korrigierbaren Mangels des Fehlens einer Begründung für die Bewertung rechtswidrig und somit aufzuheben.

Normenkette:

DVStB § 27 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nahm an der Steuerberaterprüfung 2001 teil. Es handelte sich um die erste Wiederholungsprüfung.