FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2005
2 K 261/01
Normen:
AO (1977) § 69 § 34 § 191 Abs. 1 § 162 ; FGO § 91 Abs. 2 ;

Mündliche Verhandlung und Sachentscheidung in Abwesenheit des Klägers; Geschäftsführerhaftung; Tilgungsquote; Haftung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 2 K 261/01

DRsp Nr. 2005/9274

Mündliche Verhandlung und Sachentscheidung in Abwesenheit des Klägers; Geschäftsführerhaftung; Tilgungsquote; Haftung

1. Das Gericht ist an der Durchführung der mündlichen Verhandlung und einer Entscheidung zur Sache in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers nicht gehindert, wenn dieser von dem als Entschuldigung für sein Fernbleiben angeführten Wintereinbruch nicht überrascht worden ist. 2. Der Schaden des Fiskus, für den der Geschäftsführer durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, besteht in der Differenz zwischen der anteiligen Befriedigung der Forderung der übrigen Gläubiger (Tilgungsquote) und der anteiligen Befriedigung des Finanzamts. 3. Kommt der Geschäftsführer der Aufforderung des Finanzamts, die für die Berechnung der Tilgungsquote benötigten Daten zu liefern, nicht nach, ist eine Schätzung der Quote auf 60 % nicht zu beanstanden, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt wurde.

Normenkette:

AO (1977) § 69 § 34 § 191 Abs. 1 § 162 ; FGO § 91 Abs. 2 ;

Tatbestand: