Streitig ist, ob ein Kfz nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern war.
I.
Die Klägerin war Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Das Fahrzeug wurde am 10.2.1995 auf die Klägerin zugelassen. Es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke Nissan (J), Typ K 160. Lt. Eintragung in den Fahrzeugpapieren handelte es sich um einen Lkw geschlossener Kasten. Einschließlich Fahrersitz waren zwei Sitzplätze vorhanden. Das zulässige Gesamtgewicht betrug 2.335 kg. Der Beklagte (Finanzamt -FA-) besteuerte das Kfz zunächst nach dem zulässigen Gesamtgewicht.
Durch eine im September 1995 von der Zulassungsstelle übermittelte umfassende Gesamtinformation wurde dem FA bekannt, dass es sich um einen Fahrzeugtyp handele, der seinem äußeren Erscheinungsbild nach kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als Lkw anzuerkennen sei. Nach den von der Zulassungsstelle übermittelten Daten ist hinter dem Fahrersitz eine Trennwand eingebaut. Die verkehrsrechtliche Einstufung als Lkw erfolgte mit der Zulassung auf die Klägerin am 10.2.1995.
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