Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Juli 2019 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie -zweitinstanzlich- über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.
Die Beklagte betreibt ein Autohaus und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Der am xx.xx. 1968 geborene, ledige, keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist dort seit 2. Mai 2018 als Serviceberater zu einer Bruttomonatsvergütung von 3900 € beschäftigt.
Mit Schreiben vom 15. November 2018 (Bl. 12 der Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15. Dezember 2018.
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