FG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2004
4 K 2045/03 Z
Normen:
ZK Art. 245 ; VwGO § 93a ;

Musterprozessvereinbarung; Zulässigkeit in Zollverfahren; Bindungswirkung; Nichtdurchführung des Revisionsverfahrens - Bindungswirkung von Musterprozessvereinbarungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 4 K 2045/03 Z

DRsp Nr. 2004/13283

Musterprozessvereinbarung; Zulässigkeit in Zollverfahren; Bindungswirkung; Nichtdurchführung des Revisionsverfahrens - Bindungswirkung von Musterprozessvereinbarungen

1. Musterprozessvereinbarungen, nach deren Inhalt das künftige rechtskräftige Ergebnis eines anhängigen Verfahrens bezüglich einer Rechtsfrage (hier: Tarifierung von Magnesiumabschnitten) für weitere zwischen den Beteiligten anhängige gleichgelagerte Verfahren übernommen werden soll, sind auch im finanzgerichtlichen Verfahren betr. Zollerhebung zulässig. 2. Aufgrund der Bindungswirkung einer solchen Vereinbarung ist die Finanzbehörde im Falle ihres Unterliegens verpflichtet, dem inhaltsgleichen Begehren des Abgabepflichtigen in den in Bezug genommenen weiteren Verfahren abzuhelfen. 3. Die Bedingung der Durchführung eines Revisionsverfahrens kann die Bindung an ein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil jedenfalls dann nicht ausschließen, wenn sie nicht ausdrücklich oder konkludent in die Musterprozessvereinbrarung aufgenommen worden ist.

Normenkette:

ZK Art. 245 ; VwGO § 93a ;

Tatbestand:

Die Klägerin verkaufte Magnesiumproduktionsabfälle mit Ursprung in der VR China als Magnesium-Abfälle an die A GmbH (A) unter der Bedingung "verzollt und versteuert".